Ausländerbehörde
Landkreis Diepholz
Fachdienst Sicherheit und Ordnung
Niedersachsenstraße 2
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-0
Fax: 05441 976-4932
E-Mail: christoph.koldewey@diepholz.de
Internet: www.diepholz.de
Ansprechperson(en): Christoph Koldewey
Fachdienst Sicherheit und Ordnung -Ausländerwesen- Teamleitung: Herr Koldewey Tel.: 05441 976-1646
Kommentar:
siehe auch Einbürgerungsbehörde Landkreis Diepholz
Sprechzeiten / Öffnungszeiten:
Öffnungszeiten der Anlaufstelle Diepholz und Syke: Dienstag und Donnerstag von 08.00 – 12.00 Uhr sowie Donnerstag von 14.00 – 17.00 Uhr. Außerhalb der genannten Sprechzeiten ist die Vorsprache nur mittels vereinbarten Termins möglich. — Adresse der Anlaufstelle Diepholz: Niedersachsenstraße 2, 49356 Diepholz; Adresse der Anlaufstelle Syke: Amtshof 3, 28857 Syke. — Während der Öffnungszeiten können Anträge abgegeben, Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen verlängert werden. Zudem können allgemeine Fragen zum Ausländerrecht beantwortet werden. Für die Abholung von beantragten Aufenthaltstiteln erhalten Sie einen gesonderten Termin. Die Aushändigung erfolgt grundsätzlich nicht in den Anlaufstellen. Mit Wartezeiten muss gerechnet werden. — In Angelegenheiten, die voraussichtlich einer intensiveren Beratung bedürfen, wird empfohlen mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
Aufgaben:
Ausländerangelegenheiten – Rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union und aus dem nationalen Recht. Im Nationalen Recht regelt das Aufenthaltsgesetz die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Förderung der Integration von Ausländern im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsgesetz enthält keine abschließenden Regelungen für den Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet. Wo ein gesetzlicher Tatbestand nicht an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpft, gelten die allgemeinen Gesetze. Ausländer müssen wie Inländer die gesetzlichen Gebots- und Verbotsnormen beachten. Die Einreise ist nur dann zulässig, wenn sie im Einklang mit dem Aufenthaltsgesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften erfolgt.