Prinzhornstraße 4/Ecke Wellestraße
49356 Diepholz
Telefon: 05441 976-0
Fax: 05441 976-1780
E-Mail: info@diepholz.de
Internet: www.diepholz.de
Ansprechperson(en): Ulrike Tammen
Fachdienst 50 Soziales Leitung: Ulrike Tammen, Fachdienstleitung FDL Tel. 05441 976-1029 — Rainer Norzel, stellv. FDL, Tel. 05441 976-1019 — Team Eingliederungshilfe-Wohnungslosenhilfe: Grundsatzangelegenheiten Kerstin Scheumann, Tel. 05441 976-1208 Team Hilfeplanung: Teamleitung TL Ursula Schmidt-Wehring Tel. 05441 976-1209 Team Eingliederungshilfe Erwachsene, Kinder, Wohnungslosenhilfe: TL Silke Sönksen Tel. 05441 976-1211 Team Heimaufsicht: TL Gerhard Ehlers Tel. 05441 976-4648 Team Hilfe zum Lebensunterhalt Bildung u. Teilhabe (Bildungspaket) Asylbewerberleistungsgesetz, Grundsicherung, Delegationsaufsicht, Bestattungskosten: TL Sabine Lohrig Tel. 05441 976-4223 Team Hilfe zur Pflege: TL Annelie Genge Tel. 05441 976-1032 Pflegestützpunkt: Brigitte Steinig Tel. 05441 976-1044 Gabriele Stroink Tel. 05441 976-1045 Team Fachplanung u. Vertragsrecht: TL Henning Wolter Tel. 05441 976-4206
Sprechzeiten / Öffnungszeiten:
- Zu den allgemeinen Öffnungszeiten und nach Terminvereinbarung Team Heimaufsicht: Telefonische Sprechzeiten Montag – Freitag 08:00 Uhr – 12:00 Uhr Montag – Donnerstag 12:00 Uhr – 15:00 Uhr Besuche bitte nur nach vorheriger Vereinbarung!
Aufgaben:
- Zentrale Aufgaben und Leistungen nach Spezialgesetzen: Blindengeld / -hilfe, Aussiedler und Vertriebene, Kriegsopferfürsorge, Wohnbauförderung, Wohngeld, BAföG / Unterhaltssicherung, Fachplanungen und Vertragsmanagement, Hilfe zum Lebensunterhalt, Asylbewerberleistungsgesetz AsylbLG, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe), Delegationsaufsicht, Unterhaltsangelegenheiten, Hilfe zur Gesundheit, Bildung und Teilhabe (Bildungspaket), Hilfe zur Pflege, Heimaufsicht, Pflegestützpunkt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Aufgaben: Grundsicherung gem. §§ 41 ff SGB XII können Personen erhalten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist ferner, dass das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Grundsicherung dient zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie beispielsweise Ernährung, Kleidung, angemessenen Unterkunft und Heizung. Hilfe zum Lebensunterhalt gem. §§ 27 ff SGB XII können Personen erhalten, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung nicht erfüllen und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II haben. Die Leistung dient wie die Grundsicherung zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und wird ebenfalls einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Zu den Leistungen der Grundsicherung und der Hilfe zum Lebensunterhalt gehören: Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts durch Regelsätze Übernahme von angemessenen Unterkunfts- und Heizkosten Gewährung von Darlehen zur Sicherung der Unterkunft oder bei vergleichbaren Notlagen Gewährung von einmaligen Beihilfen in den gesetzlich bestimmten Fällen Hilfe zur Gesundheit gem. §§ 47 ff SGB XII kann Personen gewährt werden, die keine Möglichkeit haben, sich in einer gesetzlichen oder Privaten Krankenkasse zu versichern. Zu den Leistungen der Hilfe zur Gesundheit gehören: Leistungen entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Hilfe zur Familienplanung Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) können Ausländer erhalten, die kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und einen in § 1 AsylbLG genannten Aufenthaltstitel besitzen. Die Leistung dient zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und der Unterkunft und Heizung. Sie wird einkommens- und vermögensabhängig gewährt. Zu den Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehören: Sicherstellung des Lebensunterhalts einschließlich Unterkunft und Heizung Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sonstige Leistungen, besonders zur Deckung der Bedürfnisse von Kindern Heimaufsicht Aufgaben: Überwachung der Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Heimaufsicht. Beratung der Pflegeheimträger bei Neu- / Umbaumaßnahmen Beantwortung von Fragen der Bewohner z. B. zu Heimverträgen, bei Pflegemängel etc. Hilfeplanung: Wirtschaftliche Hilfe – Wohnen Wirtschaftliche Hilfe – Arbeit und Tagesstruktur Wirtschaftliche Hilfe – Schule und Ausbildung Wirtschaftliche Hilfe – Wohnungslosenhilfe Wirtschaftliche Hilfe – Heilpädagogische Leistungen Wirtschaftliche Hilfe – Spezialförderungsdienst Hilfe zur Pflege Aufgaben: Zu den Leistungen der Hilfe zur Pflege §§ 61 ff. Sozialgesetzbuch SGB XII gehören: Häusliche Pflege, z.B. Pflegegeld, Erstattung angemessener Aufwendungen Teilstationäre Pflege Kurzzeitpflege Stationäre Pflege, z.B. Unterbringung in einem Pflegeheim Hilfsmittel Die Hilfe zur Pflege dient dazu, dem Pflegebedürftigen ein Leben zu ermöglichen, das dem nicht pflegebedürftiger Menschen entspricht. Hilfe zur Pflege können Personen erhalten, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung der Hilfe bedürfen. Voraussetzung ist , dass das eigene Einkommen und Vermögen für die Finanzierung nicht ausreicht und die Leistungen der Pflegeversicherung ausgeschöpft sind. Eingliederungshilfe Aufgaben Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53,54 SGB XII) gehören: Stationäre Hilfen z.B. Unterbringung in einem Wohnheim Teilstationäre Hilfen z.B. Besuch einer Behindertenwerkstatt, eines Integrations- und Sonderkindergartens etc. Ambulante Hilfen z.B. Betreutes Wohnen, Assistenzhilfen etc. Für Menschen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, bietet die Eingliederungshilfe Hilfen an. Aufgabe der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbstständigen Leben zu befähigen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/Rehabilitationsträger (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Ar-beitsämter, Unfallversicherungsträger) nachrangig und kommen daher nur in Betracht, wenn diese Ansprüche ausgeschlossen sind.