Jobcenter im Landkreis Diepholz Geschäftsstelle Syke

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Amtshof 3
28857 Syke

Telefon: 04242 163-0
Fax: 04242 163-199
E-Mail: jobcenter-lk-diepholz.syke@jobcenter-ge.de

Internet: www.arbeitsagentur.de


Ansprechperson(en): Bernd Jobs

Jobcenter im Landkreis Diepholz Leitung Harald Glüsing Jobcenter Geschäftsstelle Syke Leitung Bernd Jobs Jobcenter Geschäftsstelle Sulingen Leitung Carsten Hollwedel Jobcenter Geschäftsstelle Diepholz Leitung Marc-Stefan Klapprott

Sprechzeiten / Öffnungszeiten:

    Montag bis Freitag von 08:30 Uhr – 11:30 Uhr zusätzlich Donnerstag von 14:30 Uhr – 17:00 Uhr für Berufstätige und Schüler/innen Vorsprachen außerhalb der Sprechzeiten nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Telefonische Kontaktzeiten Montag bis Freitag 08.00 Uhr – 18.00 Uhr

Angebote:

    Vermittlung und Beratung Erweiterte Berufsorientierung Beschäftigungsorientiertes Fallmanagement, wenn Sie besondere Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung Ihrer Probleme benötigen (z. B. Sucht- und Schuldner- beratung, psychosoziale Beratung, Betreuung von Kindern oder häusliche Pflege von Angehörigen) Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses Förderung aus dem Vermittlungsbudget zur Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Förderung der Selbständigkeit Förderung der Berufsausbildung oder Ausbildungsvorbereitung Förderung der beruflichen Weiterbildung Förderung beschäftigter Arbeitnehmer Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben Eingliederungs- und Beschäftigungs- zuschüsse für Langzeitarbeitslose mit Vermittlungshemmnissen an Arbeitgeber Eingliederungszuschüsse und -gutscheine für ältere Arbeitnehmer Qualifizierungszuschüsse für jüngere Arbeitnehmer Einstiegsqualifizierung Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands- entschädigung oder Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante Zuschüsse an Arbeitnehmer zur Aufnahme einer niedrig entlohnten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Einstiegsgeld zusätzlich zur Arbeitsaufnahme oder wenn Sie sich selbstständig machen Vermittlungsgutscheine Darüber hinaus können weitere Leistungen m Rahmen der sogenannten Freien Förderung erbracht werden, wenn sie zu Ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich sind. Grundsätzliche Informationen unter: www.arbeitsagentur.de

Aufgaben:

    Seit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Neben Dienstleistungen und Sachleistungen ge- hören dazu insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. In diesen beiden Leistungen sind die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zusammengeführt. Arbeitslosengeld II können alle erwerbs- fähigen Personen erhalten, wenn sie hilfe- bedürftig sind; Personen, die nichterwerbs- fähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhalts gewährleisten sollen. Wie die Bezeichnung „Grundsicherung“ zeigt, ist damit eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint, eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben. Was dem Einzelnen dabei mindestens zusteht, hat der Gesetzgeber in so genannten Regelsätzen festgelegt. Hat eine Person gar kein Einkommen oder weniger Einkommen als diese Regelbeträ- ge, kann sie grundsätzlich Leistungen er- halten. Arbeitslosigkeit ist nicht vorausge- setzt. Leistungen kann man auch erhalten, wenn man zu wenig verdient, gleichgültig, ob man Arbeitnehmer oder als Selbstständiger erwerbstätig ist. Natürlich kann nicht sein, dass man Leistungen bezieht, obwohl man ver- mögend ist. Darum besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn man verwert- bares Vermögen besitzt, das einen höheren Wert hat als die zu gewährenden Freibeträge. Aber nicht jeder Vermögensgegenstand wird berücksichtigt. Ebenso wird Einkommen berücksichtigt, das höher ist, als bestimmte Freibeträge. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld wird aus Steuern finanziert, nicht aus der Arbeitslo- senversicherung. Beide sind also nicht davon abhängig, ob Sie vorher versicherungspflichtig gearbeitet haben. Die Höhe der Leistung ist damit auch von keinem vorherigen Arbeitseinkommen ab- hängig, sondern nur davon, was Sie zum Leben mindestens brauchen und nicht selbst aufbringen können. Deshalb können Sie bei Hilfebedürftigkeit Leistun- gen beantragen, auch wenn Sie bisher keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen mussten.